Alle Behandlungszimmern sind mit modernster Technik ausgestattet.
So können Sie während der Behandlung in jedem Behandlungszimmer Musik hören.
In Behandlungszimmer I steht den Patienten ein Fernsehen an der Decke während der Behandlung zu Verfügung.
Das Behandlungszimmer II ist mit einer intraoralen Kamera ausgestattet.
Die intraorale Kamera erlaubt eine verbesserten Diagnostik und Dokumentation und trägt zu einer anschaulichen Demon- stration von Problemstellen und geplanten zahnmedizinischen Maßnahmen bei.
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Wer den Arzt versetzt, muss zahlen
Angst zu groß – Zeit zu knapp: Ein verpasster Behandlungstermin kann für den Patienten teuer werden
Mal ehrlich: Wer ist nicht schon mal morgens aufgewacht und hat mit dem Gedanken gespielt, den verabredeten Zahnarzttermin sausen zu lassen? Dann liegt es an jedem selbst, ob der innere Schweinehund überwunden wird oder nicht. Denn es gilt: Wer schwach wird, sollte genug Geld haben.
In der Regel lassen sich Zahnärzte von ihren Patienten vor größeren Eingriffen einen Behandlungsvertrag unterschreiben. Darin verpflichtet sich der Patient, ein Ausfallhonorar für den Fall zu zahlen, dass er den vereinbarten Termin bei Verhinderung nicht oder zu spät absagt. In manchen Praxen geschieht das bereits beim ersten Besuch, wenn die Anmeldung unterschrieben wird. Wird ausnahmsweise mal die halbjährliche Vorsorgeuntersuchung verpasst, so wird wohl kein Zahnarzt auf die Idee kommen, einen "Ausfall" zu verlangen.
Grundsätzlich sind solche Klauseln aber rechtmäßig, sodass der Arzt Schadensersatz verlangen kann, wenn er versetzt wird. Allerdings muss der Mediziner – will er Bares sehen – einen konkreten Gewinnausfall beweisen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es jüngst um 5900 Euro, die ein Zahnarzt von einem Patienten verlangte, der trotz unterschriebenem Vertrag vier Stunden vor dem geplanten Behandlungsbeginn kniff.
Weil vereinbart war, dass mindestens 24 Stunden vorher zu stornieren sei, forderte der Arzt Entschädigung für die "nutzlose Zeit", die er mit zwei Stunden bezifferte. Der Patient hatte jedoch Glück: Weil der Doktor nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich daran gehindert gewesen war, andere Patienten zu behandeln, ging er leer aus (Aktenzeichen: 1 U 154/06).
In einem Fall vor dem Amtsgericht Nettetal konnte der Zahnarzt seine Forderung durchsetzen. Dort hatte eine Frau bereits zum zweiten Mal unentschuldigt einen "exklusiven" Zahnarzttermin verpasst, obwohl sie einen Behandlungsvertrag für die reservierten Termine unterschrieben hatte. Der Arzt berechnete an Zeit- und Arbeitsaufwand "bei normaler Durchführung einer Behandlung von zwei Stunden" (ohne Material) 1300 Euro. Und erhielt das Geld von der gesetzlich krankenversicherten Frau. Hier hatte der Arzt aus Kulanz über den ersten verpassten Termin noch hinweggesehen (Aktenzeichen: 17 C 71/03).
Das Amtsgericht München urteilte ebenfalls, dass beim Vergessen eines Termins der Patient zahlen muss. Eine Frau hatte für sich und für ihren Sohn den vereinbarten Termin beim Zahnarzt "verschwitzt". Weil der Arzt nachwies, dass er den Platz im Zahnarztstuhl so kurzfristig nicht mehr anderweitig belegen konnte, musste die Mama zahlen. Allerdings konnte der Arzt nicht den für die Behandlung eigentlich anfallenden vollen Preis verlangen, sondern nur den entgangenen Gewinn (Aktenzeichen: 212 C 19976/98). Fazit: Vor größeren Behandlungen besser keinen Rückzieher machen.
von Maik Heitmann und Wolfgang Büser(Quelle: HAZ MONTAG, 29. OKTOBER 2007 · NR. 252)
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